Medienrecht Rudolph

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Internetrecht

Ähnlich wie das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht zeichnet sich auch das Internetrecht dadurch aus, dass hier eine Vielzahl von Rechtsgebieten berührt wird, die miteinander in Verbindung stehen und ständig im Fluss sind. 

Die Bandbreite reicht von Problemen bei der Abwicklung von ebay-Geschäften bis hin zu speziellen Fragen des Domain-Rechts, der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops bzw. von ebay-Händlern. Die Abwehr von Abmahnungen aufgrund behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (UWG) oder des Fernabsatzgesetzes stellt eine weitere Tätigkeit dar, die zum Internetrecht gehört. 

Zum Thema Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing (KaZaA, Grokster, Gnutella, Netzwerk, eDonkey2000, Overnet, eMule, Opennap, appleJuice, Network, BitTorrent usw.) beachten Sie bitte die Artikel  in der Rubrik "Urheberrecht" und unter  "Aktuelles".

Eine besondere Spezialisierung der Kanzlei betrifft alle Fragen des Internetstrafrechts. Typische Erscheinungsformen der Internetkriminalität sind beispielsweise Hacking (Ausspähen von Daten, § 202a StGB) , Phishing (Computerbetrug, § 263a StGB), der Besitz oder die Verbreitung illegaler Daten (z.B. §§ 184, 184b StGB) sowie Verstöße gegen das Urheberrecht (§§ 106 ff. UrhG).

Es ist kein Zufall, dass der Gesetzgeber für einige der besonders schwierigen Bereiche des Internet­strafrechts eine besondere Zuständigkeit bei den Landgerichten für die Wirtschafts­straf­kammern geschaffen hat. Gemäß § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind für typische Delikte des Internetstrafrechts die besonders spezialisierten Richter zuständig, die auch über Anklagen im Steuer- und Wirtschafts­straf­recht entscheiden. Alle Verfahren, die den Wirtschaftsstrafkammern zugewiesen wurden, zeichnen sich dadurch aus, dass hier besondere Kenntnisse des Wirtschaftsrechts und des Steuerrechts erforderlich sind. 

Erfolgreiche Strafverteidigung in diesen Bereichen setzt voraus, dass der Rechtsanwalt nicht nur über fundierte Kenntnisse des Steuerrechts, Zivilrechts und Wirtschaftsrechts verfügt. Erforderlich ist darüber hinaus die Bereitschaft, die technischen und gesellschaftlichen Hintergründe der Online-Welt zu durchdringen. 

§ 74c  Abs. 1 GVG listet folgende Anklagen auf, die vor der Wirtschaftsstrafkammer zu verhandeln sind:

(1) Für Straftaten
1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig.
 
 
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