Steuerstrafrecht Nürnberg

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Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht

In vielen Bereichen des Steuerrechts sind spezielle anwaltliche Qualifikationen gefragt. Während Steuerberater in der Regel für die Anfertigung von Bilanzen, Jahresabschlüssen oder bei steuerlichen Gestaltungen besonders qualifiziert sind, geht es bei Einsprüchen gegen einen Steuerbescheid oder bei Klagen vor dem Finanzgericht oft um spezielle juristische Fragen. Hier steht die anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund. Ein Fachanwalt für Steuerrecht wird dabei mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eng zusammen arbeiten, um für den Mandanten die besten Ergebnisse zu erzielen.

Neben der steuerrechtlichen Vertretung liegt die besondere Spezialisierung von Rechtsanwalt Dr. Rudolph im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht. Im Bereich der Rechtsanwaltskammer Nürnberg (u.a. Nürnberg, Fürth, Erlangen, Ansbach, Amberg, Regensburg, Neumarkt, Neustadt a.d. Aisch) war Dr. Tobias Rudolph der erste Rechtsanwalt, der sowohl über die Qualifikationen eines Fachanwalts für Strafrecht als auch eines Fachanwalts für Steuerrecht verfügt. Es gibt bundesweit nur sehr wenige Spezialisten mit dieser Doppelqualifikation (zu überprüfen über die RAK Nürnberg).

Das Steuerstrafrecht ist eine Spezialmaterie, die auf Seiten der Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht - wie sonstige Strafsachen - von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden. Vielmehr hat man es meist mit der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle (sog. BuStra) im Finanzamt zu tun.

Die Aufgaben der Steuerfahndung werden in § 208 I Abgabenordnung (AO) zusammengefasst:

  • Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle

Häufig wird ein Steuerstrafverfahren durch eine Durchsuchung oder im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung eingeleitet. Es sollte dann so schnell wie möglich ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Aufgrund der Neutralität des Strafverteidigers und der besonderen verfahrensmäßigen Stellung eröffnen sich für den Anwalt häufig Handlungsoptionen, die dem Steuerberater nicht zur Verfügung stehen.

In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren lassen sich wirtschaftsrechtliche und steuerrechtliche Sachverhalte oft nicht voneinander trennen. So sind beispielsweise die Finanzbeamten angehalten, Auffälligkeiten in einer Buchhaltung, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen (vgl. § 4 V Nr. 10 EStG).



 

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