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Fachanwalt für StrafrechtDer Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Die Spezialisierung als Fachanwalt für Strafrecht bietet dem Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und besondere praktische Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung.
Der Fachanwaltstitel wird von der jeweils örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO).
Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. Dazu gehört die eigenständige Bearbeitung von 60 Strafrechtsfällen sowie die Verteidigung an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen in größeren Verfahren (Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder BGH). Darüber hinaus muss ein Fachanwalt eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen können
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ wird nur an Rechtsanwälte verliehen, die besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachgewiesen haben:
Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines mehrwöchigen Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit Klausuren abschließt, die von unabhängigen Gremien korrigiert und bewertet werden. Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen. Hier können Sie die Fachanwaltsordnung einsehen und herunterladen (Stand 01.03.2010).
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